Wir führen Montagearbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen aus, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Bedingungen des Bestellers sind auch dann, wenn wir ihnen nicht widersprechen, für uns nicht verbindlich. Die Montageleistung erstreckt sich auf die Aufstellung der von uns gelieferten Anlage, ferner auf die Instruktion der vom Auftraggeber näher bezeichneten Personen, welche die Anlage später zu bedienen und zu warten haben.
Unsere Angaben über Beginn und Zeitdauer der Montage sind annähernd und unverbindlich. Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Ausführung der Montagen sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen aller Art, Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Verlängerung der Montagezeit; soweit nötig, sind wir in solchen Fällen auch berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise zurückzugeben. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht in diesem Fall nicht.
Unsere Montage-Angebote sind freibleibend. Ein erteilter Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Wir sind berechtigt, dritte Firmen mit der Durchführung der Montagearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen.
Unsere Rechnungen sind zum Nettobetrag sofort nach Empfang fällig und zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir rechnen zu unseren jeweils, d.h. zum Zeitpunkt der Montageausführung geltenden Sätzen für Entlohnung, Auslösung, An- und Abreise sowie für Zuschläge (Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) ab; dabei gelten Reise-, Warte- und Wegestunden als Arbeitsstunden.
Sofern im Einzelfall feste Preise ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, stehen diese Festpreise unter folgenden Vorbehalten:
Die Festpreisvereinbarung gilt nicht
bei Konstruktionsänderungen, die erst nach Festsetzung des Preises vorgenommen werden,
bei Abweichung von den zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben und Zeichnungen,
bei unebenen Fußböden und Wänden, die erhebliche Mehrarbeit verursachen,
falls eine Befestigung der Konstruktionen vorgesehen war, bei Bauwerken, Mauerwerken, Fußböden, Pfeilern, Trägern usw., die nicht zur Befestigung geeignet sind,
wenn Verzögerungen eintreten, weil die Räumlichkeiten vom Besteller nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind,
bei bauseits bedingten Erschwernissen der Montageausführung,
bei von uns nicht verschuldeten Verzögerungen durch verspätete Material- und Hilfsmaterialbereitstellungen.
In die Festpreise sind nicht eingeschlossen und werden in allen Fällen gesondert in Rechnung gestellt:
alle Arbeitszeit, die durch innerbetrieblichen Materialtransport entsteht,
alle Wartezeiten,
Mauer- und Stemmarbeiten,
alle Hilfsmaterialien (Befestigungsmaterial, Spanndrähte, Baustoffe usw.), soweit diese Materialien nicht zu unserer Lieferung gehören.
Der Besteller hat stets auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
Hilfskräfte gemäß den getroffenen Vereinbarungen,
Hilfsmaterial und Baustoffe, soweit diese für die Befestigung der Anlagen erforderlich sind,
Heizung, Beleuchtung, Wasser und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Montage,
zur Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge geeignete, trockene und verschlossene Räume für die Monteure,
der Besteller hat auch die evtl. Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten einzuholen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ihm obliegende Handlung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
Bei Beginn der Montagearbeiten müssen die erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle sein; alle Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, so dass mit der Aufstellung sofort nach Eintreffen der Monteure begonnen und die Arbeiten ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Treten auf der Baustelle ohne unser Verschulden Umstände ein, die den zügigen Aufbau verhindern, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und eventuell erforderlich werdenden Reisen der Monteure zu tragen.
Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen auf den Arbeitsnachweisen nach Beendigung der Montage zu bescheinigen. Wird die Nachprüfung und Bescheinigung unterlassen, so verliert der Besteller insoweit das Widerspruchsrecht gegen die Kostenaufstellung.
Unverzüglich nach Fertigstellung der Anlagen sind diese vom Besteller zu überprüfen und abzunehmen. Montagemängel sind binnen 2 Wochen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich zu rügen. Offensichtliche Fehler, insbesondere Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen, sind bis spätestens am Tage der Beendigung der Montage zu beanstanden. Soweit erforderlich, ist vor Inbetriebnahme eine Belastungsprobe durchzuführen. Wir haften nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Prüfung entstehen.
Ist die Montage mangelhaft ausgeführt und hat der Besteller rechtzeitig gerügt, so beheben wir die festgestellten Mängel. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel den Montagepreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach unserer schriftlichen Ablehnung, spätestens 6 Monate nach Beendigung der Montage.
Alle Schadensersatzansprüche, die der Besteller - gleichgültig aus welchem Grund - gegen uns geltend macht, sind auf den Wert der Montage beschränkt.
Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung unter Berechnung der jeweils geltenden Diskontspesen entgegengenommen. Bei Abnahme von Wechseln auf Nebenplätze oder auf das Ausland übernehmen wir für rechtzeitige Vorzeigung und Protest keine Verbindlichkeit. Alle entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehalten des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.
Die gelieferten Waren bleiben auch nach Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum, bis unsere Montagerechnungen vollständig beglichen sind. Der Käufer trägt auch bei fortbestehendem Eigentumsvorbehalt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware.
Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Karlsruhe.
Soweit in diesen Bestimmungen nichts anders geregelt ist, gelten die Bedingungen der VOB neuester Fassung ergänzend als vereinbart.