Lieferungs- und Zahlungsbedingungen w w w .r e m a - t e c .de
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere - wir bezeichnen uns nachfolgend als „Lieferer“ - Lieferungen, Leistungen und sonstige Verträge, auch für künftige, ausschließlich. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sie gelten nicht. Nebenabreden, Abweichungen und sonstige Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden.
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung in EUR. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Nach der gesetzlich zulässigen Frist kommen die am Tage der Lieferung geltenden Verkaufspreise, etwaige Teuerungszuschläge oder Preisnachlässe für alle in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungen zur Anwendung. Abrufaufträge werden grundsätzlich nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr abgeschlossen. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so kann der Lieferer den Abrufauftrag für hinfällig erklären. Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung, welcher die Listenpreise bzw. die normalen Rabattsätze zugrunde gelegt werden. Der Besteller hat dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, den der Lieferer wegen Auftragsannulierungen erleidet. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen vom Lieferer berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.
Verpackungskosten werden billigst berechnet. Bei Verwendung von Einwegverpackungen entfällt die Leergutrücksendung und entsprechend eine Gutschrift; Verpackungskisten werden zu zwei Drittel des berechneten Preises gutgeschrieben, wenn diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt in gutem Zustand mit sämtlichem Packmaterial frei Werk zurückgesandt werden.
Die Lieferfrist bzw. Liefertermin beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nach der Absendung der Auftragsbestätigung wird die Lieferfrist oder der Liefertermin um die Zeitspanne verlängert, die der Besteller zur Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie Vornahme einer vereinbarten Anzahlung braucht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller oder Lieferer nachträglich eine Änderung des Umfanges der Lieferung vereinbart und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zu, der wegen einer Verzögerung infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, so ist er - unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche - berechtigt zu einer Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung in Höhe von ½ v. H. im Ganzen, aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird hierbei ein Schadensersatzanspruch nach §286 BGB erhoben, dann kann der Lieferer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden haftbar gemacht werden. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt davon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von dem Lieferer nicht verschuldeten Unterganges oder einer von dem Lieferer nicht verschuldeten Verschlechterung der bestellten Ware. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig.
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 10 Tagen mit 2%Skonto oder 30 Tage netto nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Handelt es sich um Aufträge über Anlagen (Aggregate) mit einem Gesamtpreis von über 5.000,00 EUR pro Anlage, so ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft 1/3 innerhalb eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft.
Montagekosten oder Reparaturkosten sind sofort rein netto zahlbar. Wenn dem Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers Verzugskosten entstehen, so kann der Lieferer Verzugskosten in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (Dem Besteller bleibt vorbehalten, dass die geforderten Verzugszinsen den tatsächlich entstandenen Verzugskosten des Lieferers nicht entsprechen.) Die Annahme von Wechseln behält sich der Lieferer vor; sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Bereinigung des Protestes. Alle mit der Annahme, Weitergabe und Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. An neue Abnehmer wird bis zur Aufgabe befriedigender Referenzen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme geliefert. Kunden, die das Zahlungsziel nicht einhalten, müssen bei weiteren Lieferungen mit Nachnahmesendungen rechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder wird über die Vermögensverhältnisse des Abnehmers Ungünstiges bekannt, so kann der Lieferer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Wegfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung oder Sicherstellung des Kaufpreises sofortige Zahlung oder noch nicht fällige Rechnungsbeträge verlangen, auch wenn dafür Wechsel gegeben sind.
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Bruch oder sonstige Beschädigung auf dem Transport kann kein Ersatz geleistet werden. Transportversicherung (zu Lasten des Bestellers) wird nur auf Wunsch abgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer. Die Hereinnahme eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer, ohne dass dem Lieferer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Lieferer an den Erzeugnissen Allein- bzw. Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswertes der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses. Das neue Erzeugnis wird insoweit für den Lieferer verwahrt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet. Im Falle jeder Weiterveräußerung tritt er die ihm daraus erwachsende Forderung von vornherein an den Lieferer ab. Wurde die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung veräußert, so ist von der Forderung gegen den Arbeitnehmer an den Lieferer der Bruchteil abgetreten, der dem Einkaufswert des Lieferers für die Lieferung verwendeten Ware zum Verkaufspreis entspricht. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Abnehmer, die die Vertretung der gegen sie entstandenen Forderung des Bestellers ausschließen, ist unzulässig. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherung seiner Forderung insgesamt um mehr als 25%, so gibt der Lieferer auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung nach der Wahl des Lieferers frei. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Die in den Zeichnungen des Lieferers angegebenen Maße und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Das Urheberrecht und die Rechte aus §7 des Patent- und §1 des Gebrauchsmustergesetzes an Zeichnungen und Geräten nebst den dazugehörigen Unterlagen, Angeboten und Kostenvoranschlägen verbleiben beim Lieferer. Sie sind dem Empfänger nur zum persönlichen Gebrauch für die Zwecke aufgrund des jeweiligen Angebots des Lieferers anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und zugehörige Unterlagen sind im Falle der Nichtbestellung nach getroffener Entscheidung unverzüglich zurückzusenden.
Die Gewähr gegenüber fremden Schutzrechten übernimmt der Lieferer für seine Geräte nur für das Gebiet der Bundesrepublik
Die in den Druckschriften aufgeführten Versandgewichte und Dimensionen sind so genau wie möglich, können jedoch nicht garantiert werden. Reklamationen, die auf irgendwelche Differenzen zwischen dem tatsächlichen Gewicht oder den Dimensionen des versandten Materials und den in den Druckschriften gemachten Angaben zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gegen ihn oder seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts des Bestellers wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten ( bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 12 Monaten ) seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers und sind auf Wunsch dem Lieferer zuzusenden. Führen Nachbesserung und Neulieferung endgültig nicht zu einer Behebung des Mangels, so kann der Besteller, der Nichtkaufmann ist, Wandlung oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Besteller, die Nichtkaufleute sind, können in diesem Fall außerdem Nachbesserung durch den Lieferer bzw. Lieferung eines mangelfreien Erzeugnisses verlangen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist und die vom Besteller zu gewährende angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenutzt verstreichen lässt, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Wandlung, Minderung, Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Eine besondere Eigenschaft der Ware gilt nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann Schadenersatz nur insoweit gefordert werden, als die vom Lieferer gegebene Zusicherung den Besteller ausdrücklich gegen bestimmte Schäden sichern sollte. Vor den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure, Hilfskräfte oder Beauftragte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Kosten, die dem Lieferer dadurch entstehen, dass er unberechtigten Mängelrügen des Bestellers nachgeht, trägt der Besteller. Das gilt auch dann, wenn dem Besteller an der fälschlich erhobenen Mängelrüge kein Verschulden trifft. Für die vom Lieferer ausgeführten Montagearbeiten gelten die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnittes 12 entsprechend.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Die Anlieferung von Reparaturgeräten muss kostenfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen kann die Annahme verweigert werden.
Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungs-Nummer des Lieferers anzugeben. Nur solche Geräte können zur Gutschrift zurückgenommen werden, die eine normale Ausführung darstellen und anderweitig verwendbar sind. Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die Preise zugrunde gelegt, die zur Zeit der Rücksendungen gelten, oder die fakturierten Preise unter Berücksichtigung des Gerätezustandes ( je nachdem, welcher dieser Preise niedriger ist ). Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Widerverwendbarkeit des Gerätes unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstandenen Handlungskosten sowie etwaiger Aufwendungen für eine Instandsetzung. Veraltete Geräte oder Sonderanfertigungen können gegen Gutschrift nur dann zurückgenommen werden, wenn sie noch verkäuflich sind.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Karlsruhe.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten und im Mahnverfahren ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.