Angebote sind kostenfrei und ohne Verbindlichkeit für uns abzugeben.
Für alle Aufträge gelten unsere nebenstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferers, die mit unseren Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Wir erwarten außer günstiger Preisgestaltung die Berücksichtigung entsprechender Fertigungskapazitäten.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen frachtfrei Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist. Sind Kilopreise vereinbart, so gilt für die Berechnung das bahnamtliche oder bei uns ermittelte Gewicht.
Jeder Auftrag ist vom Lieferer unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung, spätestens innerhalb einer Woche mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. Wird die Frist überschritten, sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.
Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Rechnungserteilung mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen 2% Skonto oder nach 90 Tagen nach Rechnungserteilung netto, in bar, Scheck, Eigenakzept oder Kundenwechsel. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Abtretung von Forderungen des Lieferers gegen uns ist ausgeschlossen.
Wenn die zugesagte Lieferzeit aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir, unbeschadet weitergehender zusätzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu verschaffen.
Sobald dem Lieferer Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, ist uns die sofort mitzuteilen. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferers beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Vor dem Abschluss des Jahresauftrages gelten folgende Bedingungen:
Anerkennung der gedruckten Einkaufs- und Fertigungsbedingungen.
Die vereinbarten Preise können jederzeit neuen Verhandlungen unterworfen werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Kostenfaktoren eine Änderung erfahren.
Wir sind, vorbehaltlich der uns zustehenden gesetzlichen Rechte, berechtigt, von dem Jahresauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
wenn die gelieferte Ware nicht mit den in der Bestellung erwähnten bzw. beigefügten Unterlagen übereinstimmt,
wenn die Lieferung zweimal oder öfter nicht bis zu den in den Abrufen angegebenen Terminen bei uns eingegangen ist,
wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zur Abnahme der Ware außerstande sind.
Die zu liefernden Mengen werden mit gesonderten Abrufen bekannt gegeben. Für unsere Abnahmeverpflichtung und das Abrufverfahren gelten die nachstehenden Erläuterungen. Wir behalten uns vor, die in den Abrufen aufgeführten Lieferdaten und Liefermengen zu ändern: sie gelten als verbindlich, wenn sie nicht jeweils 6 Wochen vor Fälligkeit widerrufen werden. In allen Schriftstücken und Rechnungen sind die Bestell-Nummer, das Bestell-Datum und die Zeichnungs- oder Teilenummer des bestellten Materials anzugeben. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Jeder Sendung ist unbedingt ein Lieferschein beizufügen. Die Transportversicherung wird durch uns vorgenommen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Die dem Lieferer gegebenen Fertigungsunterlagen werden ihm als unser Eigentum ausschließlich zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Lieferer ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Leistungen an Dritte zu verwenden, wie ihm auch jegliche Erledigung von Anforderungen dritter Personen zur Lieferung von unseren Teilen untersagt ist und diese Anforderungen an uns zu verweisen sind. Falls der Lieferer zwecks Erfüllung des Auftrages eine Umzeichnung nach unseren Fertigungsunterlagen herstellen will, ist ihm dies nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Umzeichnung den deutlichen Vermerk trägt: Achtung Änderung der Zeichnung.
Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen oder Umzeichnungen an dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Wenn unsere dem Lieferer gegebenen Fertigungsunterlagen von ihm oder von Dritten unberechtigt verwertet werden, so zahlt uns der Lieferer, vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises, der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Vorstehende Verpflichtungen wird der Lieferer bei der Erteilung von Aufträgen an seine Unterlieferanten gleichlautend weitergeben. Für Verletzungen unserer Rechte durch Unterlieferanten haftet der Lieferer mit diesen als Gesamtschuldner.
Weithin sind wir berechtigt, von allen unseren Aufträgen zurückzutreten und den Lieferer für alle hieraus entstehenden Schäden haftbar zu machen, wenn er oder seine Unterlieferanten durch unberechtigten Nachbau und Vertrieb von unseren Teilen unsere Interessen verletzen.
Für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Gesenke und Vorrichtungen haftet der Lieferer.
Gewährleistung: Für seine Lieferungen übernimmt der Lieferer auf die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebsetzung oder nach Verwendung der Lieferung, auch ohne rechtzeitige Mängelrüge, die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vom Lieferer zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigten Mängel hat. Wir können nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mängelfreien Stücks verlangen. Wenn der Lieferer mit seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung in Verzug kommt, sind wir berechtigt, Ersatz auf Kosten des Lieferers zu beschaffen.
Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung haben wir dann, wenn der Lieferer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn er selbst wegen mangelhafter Lieferung seines Vorlieferers ersatzpflichtig gemacht werden kann.
Schutzrechte: Der Lieferer übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch seine Lieferung keine fremden Schutzrechte verletzt werden.
Gerichtsstand: Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Karlsruhe.